– Der Verein führt den Namen „AVS & Friends e. V.“.
– Der Sitz des Vereins ist Bremen.
– Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch Unterstützung der Bremer Krebsgesellschaft und die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung hilfebedürftiger Menschen im Sinne des §63 Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Förderung des Sports und die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des §62 Nr5 und 21 Abgabenordnung (gemeinnützige Zwecke).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass
1. 50 % der gesammelten Gelder der Bremer Krebsgesellschaft gespendet werden.
2. der Verein durch sach- und finanzielle Hilfestellungen in Not geratenen Menschen während der Dauer ihrer Krebsbehandlung eine Unterstützung zukommen lässt, insbesondere soweit aufgrund von Erkrankung das Familieneinkommen entfällt, Kinderbetreuung nicht gewährleistet werden kann, da der betreuende Elternteil erkrankt ist, die Kinderbetreuung oder die dadurch entstandenen Notlagen zu lindern.
3. durch Kleinspenden an Krankenhäuser, insbesondere Krebsstationen, dafür Sorge zu tragen, dass die schwer erkrankten Menschen in einem möglichst angenehmen Ambiente behandelt werden können. Insbesondere sollen die Einrichtungen und Ausstattungen der Gemeinschaftsräume und Patientenzimmer verbessert werden, die Patienten und Stationen mit Zeitschriften, Büchern und anderen Medien versorgt werden oder mit Nahrungsmitteln, die nicht der Grundversorgung dienen, wie Kekse, Obstkörbe, Schokolade etc.
4. Der Verein ist zwar primär gegründet zur Linderung der mittelbaren Folgen, die eine schwere Erkrankung mit Krebs für die Patienten bedeutet. Er ist nicht auf die Versorgung von Krebspatienten beschränkt. Der Verein kann die oben genannten Hilfestellungen auch Personen zukommen lassen, die an anderen lebensbedrohlichen oder dauerhaften Erkrankungen leiden, soweit hierfür Mittel vorhanden sind.
5. Der Satzungszweck “Förderung des Sports” wird verwirklicht durch die turnusmäßige Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen (wie z. B. Fußballturniere) im Rahmen derer auch zu Spenden aufgerufen wird.
6. Der Satzungszweck “Förderung von Kunst und Kultur” wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen jeglicher Art im Rahmen derer auch zu Spenden aufgerufen wird.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
– Mitgliedsbeiträge;
– Geld- und Sachspenden;
– öffentliche Zuschüsse;
– sonstige Zuwendungen.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt vorbehaltlich der Erhöhung gem. § 13 (1) dieser Satzung mindestens € 50,00 jährlich.
1. Mitglied kann eine natürliche Person werden, die volljährig ist.
2. Andere, natürliche oder juristische Personen können aufgenommen werden, wenn dies die Zwecke des Vereins fördert.
3. Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Botschafter des Vereins sind Ehrenmitglieder.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Der Aufnahmebeschluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bedarf der ⅔
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2. Sie haben die Beiträge jährlich im Voraus zu zahlen.
3. Die Mitglieder haben in Mitgliederversammlungen gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist in schriftlicher Form an andere Mitglieder zulässig.
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
– Tod
– schriftliche Kündigung
–Ausschließung
2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
– der Satzung oder den Beschlüssen des Vorstandes schuldhaft grob zuwiderhandelt;
– ehrenrührige Handlungen begeht, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen;
– mit der Zahlung eines Jahresbetrages trotz Mahnung länger als vier Wochen nach der dritten Mahnung in Verzug ist.
3. Vor dem Beschluss über die Ausschließung ist das Mitglied anzuhören.
4. Gegen den ausschließenden Beschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen, wenn der Ausschluss nicht aufgrund von § 7 Abs. 2c) erfolgt ist. Für die Rechtzeitigkeit der Anrufung ist der Zugang des Anrufungsschreibens bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.
5. Auf die Anrufung entscheidet eine Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten.
6. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
7. In allen Fällen der Beendigung einer Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Kalenderjahres.
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand;
– die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden;
– dem stellvertretenden Vorsitzenden und Geschäftsführer;
– dem Vorstandsmitglied für Entwicklung und Sponsoring;
– dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing;
– dem Schatzmeister
Der Schriftführer wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Auf Antrag eines Mitgliedes muss schriftlich in geheimer Abstimmung gewählt werden;
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung durch Berufung eines Mitgliedes. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Ersatzperson läuft zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beendet sein würde.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder bevollmächtigen, den Verein einzeln zu vertreten.
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leidenden Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er hat den Vorstand einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf auf schriftlichen Antrag oder 1/10 der Mitglieder, jedoch einmal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
– die Wahl des Vorstandes;
– die Entlastung des Vorstandes;
– die Genehmigung des Jahresabschlusses;
– Satzungsänderungen;
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
– Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder (§ 14);
– die Auflösung des Vereins und Verwendung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens ⅓ der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung insoweit beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit dem Hinweis einzuberufen, dass diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins nur dann abstimmen, wenn bereits in der Ladung auf entsprechende Anträge hingewiesen worden ist.
4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit des § 13 Abs. 3 dieser Satzung beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bremer Krebsgesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Bremen, im März 2022